Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD-Berichtspflicht) 

Der Rechtsausschuss des Europäisches Parlaments (JURI) hat über den Kommissionsentwurf für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgestimmt. Um den Weg für eine weitreichendere Nachhaltigkeitsberichterstattung europäischer Unternehmen freizumachen, wird jetzt auch das Plenum darüber abstimmen. Sodann soll sich der Trilog mit dem Europäischen Rat und der EU-Kommission anschließen. 
Worum geht es? 

Am 14. März 2022 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) über den Entwurf der Europäischen Kommission für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgestimmt. Der Kommissionsvorschlag soll die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ersetzen und bringt weitreichende Änderungen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit sich.  

Bereits im Jahr 2017 hat der Deutsche Bundestag eine solche Berichtspflicht durch die Umsetzung von EU-Recht eingeführt. Aktuell sind von dieser Pflicht jedoch lediglich 500 kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen. Der Anwenderkreis wird sich durch die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung schätzungsweise auf rund 15.000 betroffene deutsche Unternehmen erweitern.  

Wer ist künftig betroffen? 

Der Kommissionsentwurf weitet den Kreis der betroffenen Unternehmen nun deutlich aus. Mit Ausnahme von Kleinstunternehmen sind alle an einem EU-regulierten Markt notierten Unternehmen von der Pflicht zur Berichterstattung erfasst, soweit sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 

1) 10 Mitarbeiter  
2) Bilanzsumme 350.000 Euro 
3) 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse 

 Alle große nicht am kapitalmarkt-orientierten Unternehmen sind von der CSRD erfasst, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:  

1) Bilanzsumme 20.000.000 EUR 
2) Nettoumsatzerlöse 40.000.000 EUR 
3) Durchschnittlich Beschäftigte 250 

 Tochtergesellschaften können auf ihre Mutterunternehmen verweisen und müssen selbst nicht tätig werden.  

Was bedeutet das konkret? 

Damit die Richtlinie für deutsche Unternehmen bindend wird, muss sie – sofern eine Verabschiedung auf europäischer Ebene erfolgt – bis zum 01. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie soll ab dem 01. Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Unternehmen werden dann erstmals dazu verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung extern prüfen zu lassen. Die Richtlinie fordert u.a. Angaben zu Nachhaltigkeitszielen, der Rolle von Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange und eine Beschreibung der Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange. Gerne begleiten wir Sie schon jetzt vorausschauend bei Vorbereitung und Implementierung Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung.   

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