Mobilitätsdatenverordnung (Zustimmung des Bundesrats)

Mit Zustimmung des Bundesrates am 17.09.2021 kann der vom Bundeskabinett am 21.07.2021 beschlossene Entwurf der Mobilitätsdatenverordnung entsprechend § 57 Abs. 1 N.12 PBefG nach – noch ausstehender Ausfertigung und Veröffentlichung – in Kraft treten. Die im PBefG normierten Pflichten zur Datenbereitstellung treten stufenweise in Kraft.

Die Mobilitätsdatenverordnung beschreibt in Umsetzung der ersten Stufe die Pflicht für personenbefördernde Unternehmer oder Vermittler, die bei der Ausführung ihrer Beförderungsdienstleistung entstehenden statistischen Daten  über den Nationalen Zugangspunkt, welcher im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur von der Bundesanstalt für Straßenverkehr betrieben wird, zu veröffentlichen. Die zur Durchführung der Datenbereitstellung und Datenverwendung gemäß § 3a Abs 1 Nr. 1 lit.a PBefG notwendigen Vorschriften – sämtliche statistische Daten des Linienverkehrs betreffend – werden konkretisiert. Unternehmer, Vermittler sowie deren Vertragspartner (Erfüllungsgehilfen) müssen Angaben zu Name und Anschrift, Kontaktdaten, Fahrplänen, Routen, Preisen oder Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge bereitstellen. Erfüllungsgehilfen müssen zusätzlich nachweisen, dass sie zur Entgegennahme von Rückmeldungen des nationalen Zugangspunktes ermächtigt sind. Anbieter von Mobilitäts- und Reiseinformationsdiensten für Endnutzer (Dritte) müssen beim nationalen Zugangspunkt unter Angabe von Namen und Kontaktdaten registriert sein. Weiters beinhaltet die Mobilitätsdatenverordnung Vorschriften zur Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt, zu den Datenformaten, zur Datenweitergabe und der Verwendung von Daten durch Dritte sowie Vorgaben zur technischen Ausgestaltung und Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs.

Die weitergehenden Vorschriften der §§ 3a – 3c BPefG werden analog dem Stufenplan des PBefG in zwei geplanten Erweiterungen umgesetzt. Die erste Erweiterung soll zum 01.01.2022 eine weitere Datenkategorie ermöglichen, mit der zweiten geplanten Erweiterung zum 01.07.2022 soll die Bereitstellung der sog. Echtzeitdaten normiert werden.

Die Mobilitätsdatenverordnung finden sie hier.

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