Novelle des PBefG 2021

Am 1. August 2021 tritt mit wenigen Ausnahmen das am 16. April 2021 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts in Kraft. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Verkehrswende und zur Digitalisierung des ÖPNV geleistet sowie den wandelnden Mobilitätsbedürfnissen der Menschen Rechnung getragen.  

Durch Einführung neuer Bedienformen wurde für flexible und bedarfsgesteuerte Verkehre ein Rechtsrahmen geschaffen.  Mittels Linienbedarfsverkehr werden nachfragegesteuerte Angebote innerhalb des ÖPNV ermöglicht. Dabei können klassische Angebote ergänzt werden, wie beispielsweise in Randbezirken oder im ländlichen Raum zu Zeiten, zu denen das Einrichten eines festen Linienverkehrs nicht wirtschaftlich ist. Der Gebündelten Bedarfsverkehrs ermöglicht es, mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt und ausschließlich auf vorherige Bestellung, auszuführen.

Den Städten und Gemeinden werden weitreichende Möglichkeiten an die Hand gegeben, neue Angebote in das bestehende Verkehrsnetz zu integrieren. Die besondere Rolle der Kommunen zeigt sich in ihren neuen Gestaltungskompetenzen, wie beispielsweise Genehmigungsvorbehalte, Vorgaben zur Barrierefreiheit oder ökologischen Standards.  

Die neuen Kompetenzen bringen auch einige Herausforderungen mit sich. Vor allem das Erfordernis der Datenbereitstellung in Echtzeit ist mit Herausforderungen in der Praxis verknüpft. Für die Bereitstellung der dynamischen Mobilitätsdaten sieht die Novelle des PBefG 2021 längere Umsetzungsfristen vor, sodass Daten im Zusammenhang mit der Beförderung im Linienverkehr, bezogen auf Bahnhöfe, Haltestellen und Zugangsknoten, sowie Daten im Zusammenhang mit der Beförderung im Gelegenheitsverkehr, bspw. bezogen auf Namen und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet, Bedienzeiten usw. spätestens zum 1. Januar 2022 bereitgestellt werden müssen. Weitere Daten welche die Auslastung des Linien- und Gelegenheitsverkehr betreffen müssen hingegen spätestens zum 1. Juli 2022 bereitgestellt werden. Spätestens zum 1. Juli 2022 muss auch die tatsächliche Auslastung des Verkehrs in allen Bedienformen in Echtzeit bereitgestellt werden.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts finden Sie hier.

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