Schwerpunkte
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die NRFD, welche in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in na-tionales Recht überführt wurde, schrieb berichtspflichtigen Unternehmen keine bestimmten Standards zur Berichterstattung vor. Vielmehr stand es Unternehmen offen, nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke zur Erstellung ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung heranzuziehen (§ 289d HGB). In einer zugehörigen Erklärung müssen Unternehmen lediglich angeben, welches Rahmenwerk genutzt wurde. Da Unternehmen für identische Themengebiete insofern unterschiedliche Standards verwenden können führte dieser Umstand häufig zu einer mangelnden Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen.
Die EU-Kommission löste die NFRD im Kontext des Green Deal durch die CSRD ab und beauftragte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Erstellung neuer, verbindlicher „Leitplanken“ für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese wurden in Form einer delegierten Verordnung am 22.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 anzuwenden. Unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung müssen große Kapitalgesellschaften die ESRS sodann ab dem Geschäftsjahr 2025 anwenden. Eine weitere sukzessive Öffnung des Anwenderkreises erfolgt 2026 und 2028 (kapitalmarktorientierte KMU und bestimmte Nicht-EU-Unternehmen).
Aufbau der ESRS
Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage der Berichterstattung
Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit basiert auf zwei Dimensionen,
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- die Wesentlichkeit der Auswirkungen („impact materiality“), und
- die finanzielle Wesentlichkeit („financial materiality“).
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- Die Wesentlichkeit der Auswirkungen betrachtet die wesentlichen Auswirkungen des berichtenden Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt und bezieht sich auf kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte. Neben der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind ebenfalls die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungsketten von Relevanz. Die finanzielle Wesentlichkeit bezieht sich auf die Auswirkungen, die ein Nachhaltigkeitsaspekt über verschiedene Zeithorizonte hinweg auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des berichtenden Unternehmens hat. Entscheidend ist, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt das Kriterium der doppelten Wesentlichkeit erfüllt und damit berichtspflichtig ist, wenn dieser unter dem Gesichtspunkt der impact und/oder der financial materiality wesentlich ist. Wie der Prozess einer Wesentlichkeitsbeurteilung unter Berücksichtigung der Reporting-Anforderungen aussehen kann, schildert die EFRAG in ihrem DRAFT EFRAG IG 1: Materiality assessment implementation guidance, welchen Sie hier finden können.
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