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Schwerpunkte

European Sustain­ability Repor­ting Standards (ESRS)

European Sustain­ability Reporting Stan­dards (ESRS)

Die NRFD, welche in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in na-tionales Recht überführt wurde, schrieb berichtspflichtigen Unternehmen keine bestimmten Standards zur Berichterstattung vor. Vielmehr stand es Unternehmen offen, nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke zur Erstellung ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung heranzuziehen (§ 289d HGB). In einer zugehörigen Erklärung müssen Unternehmen lediglich angeben, welches Rahmenwerk genutzt wurde. Da Unternehmen für identische Themengebiete insofern unterschiedliche Standards verwenden können führte dieser Umstand häufig zu einer mangelnden Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen.


Die EU-Kommission löste die NFRD im Kontext des Green Deal durch die CSRD ab und beauftragte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Erstellung neuer, verbindlicher „Leitplanken“ für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese wurden in Form einer delegierten Verordnung am 22.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 anzuwenden. Unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung müssen große Kapitalgesellschaften die ESRS sodann ab dem Geschäftsjahr 2025 anwenden. Eine weitere sukzessive Öffnung des Anwenderkreises erfolgt 2026 und 2028 (kapitalmarktorientierte KMU und bestimmte Nicht-EU-Unternehmen).

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Aufbau der ESRS

Das erste Set der ESRS enthält zwölf Standards, zwei sogenannte Querschnitts-Standards (ESRS 1 und ESRS 2) sowie zehn themenspezifische Standards zu den Bereichen Environmental, Social und Governance. In weiteren Sets werden voraussichtlich 2026 branchenspezifische ESRS sowie ESRS für kapitalmarktorientierte KMU und berichtspflichtige Drittstaatsunternehmen folgen. Die beiden Querschnittsstandards legen allgemeingültige Anforderungen und Grundsätze an die Berichterstattung (ESRS 1) sowie allgemeine Angaben (ESRS 2) fest, die von allen berichtspflichtigen Unternehmen anzuwenden und zu veröffentlichen sind. Die themenbezogenen Standards – davon fünf zur Environmental, vier zu Social Belangen sowie einem zur Governance – decken die Nachhaltigkeitsdimensionen ab und sind in Themen und zum Teil mehrere Unterthemen gegliedert. Im Gegensatz zum ESRS 2 ist die Anwendung dieser Standards dabei abhängig von einer Wesentlichkeitsbetrachtung.

Doppelte Wesent­lichkeit als Grundlage der Bericht­erstattung

Nach den ESRS berichten Unternehmen über Nachhaltigkeitsinformationen auf der Grundlage einer individuellen Wesentlichkeitsbetrachtung.

Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit basiert auf zwei Dimensionen,
      • die Wesentlichkeit der Auswirkungen („impact materiality“), und
      • die finanzielle Wesentlichkeit („financial materiality“).
       
        • Die Wesentlichkeit der Auswirkungen betrachtet die wesentlichen Auswirkungen des berichtenden Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt und bezieht sich auf kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte. Neben der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind ebenfalls die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungsketten von Relevanz. Die finanzielle Wesentlichkeit bezieht sich auf die Auswirkungen, die ein Nachhaltigkeitsaspekt über verschiedene Zeithorizonte hinweg auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des berichtenden Unternehmens hat. Entscheidend ist, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt das Kriterium der doppelten Wesentlichkeit erfüllt und damit berichtspflichtig ist, wenn dieser unter dem Gesichtspunkt der impact und/oder der financial materiality wesentlich ist. Wie der Prozess einer Wesentlichkeitsbeurteilung unter Berücksichtigung der Reporting-Anforderungen aussehen kann, schildert die EFRAG in ihrem DRAFT EFRAG IG 1: Materiality assessment implementation guidance, welchen Sie hier finden können.

Unsere Empfehlung

Unterschätzen Sie die regulatorischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Einfluss der CSRD-Novelle auf den gesamten Berichterstattungsprozess nicht. Nicht zuletzt aufgrund der vorgeschriebenen Veröffentlichung des (Konzern-)Lageberichts im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) und der nunmehr kodifizierten Prüfungspflicht, raten wir frühzeitig dazu, eine geeignete Software-Lösung in den Reporting-Prozess einzubinden, um das Datenmanagement verlässlich und effizient zu prozessieren.

Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie auf dem Weg zur Reporting-Readiness!
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