Schwerpunkte
EU-Taxonomie
EU-Taxonomie
2018 veröffentlichte die EU-Kommission ihren Aktionsplan zur „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, in welchem als wichtigste und dringlichste Aufgabe, die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten beschrieben ist. Hintergrund sind die Umweltziele der EU, welche durch einen Kapitalfluss hin zu nachhaltigen Investitionen – sprich – hin zu Unternehmen mit nachhaltigen Tätigkeiten erreicht werden sollen. Die von der EU-Kommission beauftragte Technical expert group on sustainable finance (TEG) entwickelte fortan ein wissenschaftlich fundiertes Klassifikationssystem, die sogenannte EU-Taxonomie, welche in der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 kodifiziert ist.
Funktionsweise der Taxonomie
Die Taxonomie ist auf sechs Umweltziele ausgerichtet, auf welche Wirtschaftstätigkeiten aus verschiedensten Branchen „einzahlen“ und damit einen wesentlichen Beitrag stiften können; die Ziele lauten:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Ob eine Wirtschaftstätigkeit als relevant im Sinne der Taxonomie gilt und unter welchen Umständen sie einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der Umweltziele leistet, wird in den sogenannten Delegierten Verordnungen geregelt, welche die EU-Taxonomie-Verordnung ergänzen.
Während es für die Relevanz einer Tätigkeit bereits ausreicht, dass sie im Katalog der Taxonomie aufgeführt ist (Taxonomiefähigkeit), sind für die Ermittlung eines wesentlichen positiven Beitrags technische Bewertungskriterien entscheidend (Taxonomiekonformität). Um das Label „ökologisch nachhaltige Tätigkeit“ zu tragen, ist allein der wesentliche Beitrag allerdings nicht ausreichend. Daneben dürfen die übrigen Umweltziele nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Denken wir vereinfacht an einen Windpark, für dessen Errichtung ein geschütztes Moor trockengelegt wird – dies würde dem Gedanken der Taxonomie entgegenstehen. Dieses Prinzip bezeichnet die Taxonomie als „Do no significant harm“ („DNSH“). Weiterhin muss das Unternehmen bei der Ausübung der Tätigkeit sogenannte „Minimum Social Safeguards“, wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, berücksichtigen. Die Berichterstattung findet letztlich über die – künftig im Lagebericht verorteten – finanziellen KPIs Umsatz, Investitionsausgaben („CapEx“) und Betriebsausgaben („OpEx“) statt, welche mit den als nachhaltig eingestuften taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung stehen.
Berichtspflichtige Unternehmen
Mit dem Inkrafttreten der CSRD ist das Kriterium der Kapitalmarktorientierung in der EU Bilanz-Richtlinie entfallen, womit künftig auch bilanzrechtlich große Kapitalgesellschaften unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung von der Berichtspflicht betroffen sind. Die entsprechenden Gesellschaften werden erstmalig ab dem Jahr 2025 bzw. für am oder nach dem 01. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre Angaben zur EU-Taxonomie veröffentlichen müssen. Eine weitere sukzessive Öffnung des Anwenderkreises folgt in den Jahren 2026 und 2028, in denen auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) und bestimmte Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR innerhalb der EU nach der EU-Taxonomie berichten müssen.
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