Suche
Close this search box.

Informieren Sie sich

Nachrichten

Erschienen:

Abwehr von Steuerausfällen durch grenzüberschreitende Gestaltungen: BMF zur Anwendung von § 4k EStG

csm_Abwehr-Steuerausfaelle-BMF_8d42d6a9e9

Genereller Anwendungsbereich und Fallgruppen

§ 4k EStG findet sachlich Anwendung auf grenzüberschreitende Sachverhalte

  • bei strukturierten Gestaltungen,
  • mit nahestehenden Personen,
  • mit Betriebsstätten oder
  • mit abgestimmtem Verhalten.

Zeitlich gilt die Regelung für nach dem 31.12.2019 entstandenen Aufwand. Soweit ihm ein vorher abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis (Mietvertrag etc.) zugrunde liegt, greift § 4k EStG zudem nur,

  • soweit der Aufwand ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätte vermieden werden können oder
  • wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31.12.2019 wesentlich geändert wurde.

§ 4k EStG betrifft drei Kategorien von Inkongruenzen:

(1) Deduction-/Non-Inclusion-Inkongruenz: Steuerlicher Ausgabenabzug in einem Staat, ohne dass im anderen Staat die korrespondierenden Erträge besteuert werden.

(2) Double-Deduction-Inkongruenz: Systemwidriger steuerlicher Abzug derselben Ausgaben in mehreren Staaten.

(3) Importierte Inkongruenz: Es existieren inländische abzugsfähige Aufwendungen und den korrespondieren ausländischen Erträgen steht Aufwand gegenüber, dem – sofern der Fall in Deutschland aufträte – der Abzug nach § 4k EStG versagt wäre. 

Abwehr von Deduction-/Non-Inclusion-Inkongruenzen

Kein Ausgabenabzug bei abweichender Einordung/Zurechnung des Kapitalvermögens

Soweit die den inländischen Aufwendungen entsprechenden Erträge wegen abweichender Einordnung oder Zurechnung von Kapitalvermögen im Ausland nicht oder nur geringer besteuert werden, versagt das Gesetz den Abzug der erwähnten Aufwendungen. Diese Situation kann z.B. in einer Konstellation mit Genussrechten, Wandelanleihen oder anderen hybriden Finanzinstrumenten auftreten, wie sie in folgender Abbildung skizziert ist.